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Videoüberwachung

Videokameras zur Prävention von Vandalismus und Graffiti in Mehrfamilienhäusern sind ein heikles Thema, da sie das Persönlichkeitsrecht der Mieter verletzen können. Gerichtsurteile zeigen, dass Überwachungskameras nur in Ausnahmefällen zulässig sind und immer die Zustimmung aller Betroffenen erfordern. Auch Kameraattrappen sind ohne Einwilligung nicht erlaubt. Zur Vermeidung rechtlicher Konflikte und zum Schutz der Privatsphäre sollte stets ein Fachanwalt konsultiert werden. Eine rechtmäßige und transparente Handhabung stärkt das Vertrauen der Mieter und Eigentümer in die Verwaltung.

Inhaltsverzeichnis

Eigentümer verlangen häufig vom Verwalter die Installation von Videokameras, um Vandalismus oder Graffiti zu verhindern. Doch Vorsicht! Gerade im Zusammenhang mit der Vermietung sind wichtige rechtliche Aspekte zu beachten, um die Persönlichkeitsrechte aller Betroffenen zu wahren. ⚖️👥

Rechtssprechung zur Videoüberwachung

Gerichtliche Entscheidungen im Überblick 🔍

  1. Videoüberwachung im Aufzug: 🚫 Ohne die Einwilligung aller Mieter ist die Überwachung unzulässig, da sie das Persönlichkeitsrecht der Mieter verletzt. Dies gilt selbst dann, wenn die Kamera dazu dienen soll, Schmierereien zu verhindern.
    Rechtsprechung: BGH, Urteil vom 24. Mai 2013 – V ZR 220/12
  2. Videokameraattrappen im Eingangsbereich: 🚫 Auch Attrappen berühren das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Mieter und stellen eine Beeinträchtigung ihrer Handlungsfreiheit dar. Daher dürfen diese nicht ohne Zustimmung angebracht werden.
    Rechtsprechung: OLG München, Beschluss vom 15. Oktober 2013 – 34 Wx 297/13
  3. Überwachungskameras im Treppenhaus: 🚫 Ohne konkrete Vorfälle müssen Mieter weder echte Überwachungskameras noch Attrappen akzeptieren, selbst wenn diese der Sicherheit dienen sollen.
    Rechtsprechung: LG Berlin, Urteil vom 30. Oktober 2014 – 67 S 301/13
  4. Attrappen durch Bewohner: 🚫 Installiert ein Bewohner eine professionell wirkende Videokameraattrappe mit Ausrichtung auf den Hauseingang, verletzt dies das Persönlichkeitsrecht der anderen Mieter, Eigentümer und Besucher.
    Rechtsprechung: OLG Frankfurt, Urteil vom 22. März 2017 – 20 W 157/16
  5. Verdeckte Überwachung im Keller: ✅ Eine verdeckte Videoüberwachung im Keller, um wiederholtes „wildes Urinieren“ zu dokumentieren, kann zulässig sein. Ein hinreichend erhärteter Tatvorwurf kann eine fristlose Kündigung des Mietverhältnisses rechtfertigen.
    Rechtsprechung: LG Hamburg, Urteil vom 13. März 2007 – 316 S 93/06
  6. Kamera auf Mülltonnen gerichtet: 🚫 Selbst bei Verstößen gegen die Hausordnung ist eine Kamera, die auf die Mülltonnen gerichtet ist, eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts.
    Rechtsprechung: OLG München, Beschluss vom 15. Oktober 2013 – 34 Wx 297/13

📌 Nur in begründeten Einzelfällen kann die Installation einer Videokamera in einem Mehrfamilienhaus gerechtfertigt sein. Diese Fälle sind jedoch so begrenzt, dass eine vorherige Konsultation eines Fachanwalts dringend empfohlen wird. 👩‍⚖️👨‍⚖️

Warum ist das wichtig?

  • Schutz des Persönlichkeitsrechts: Die Überwachung greift tief in die Privatsphäre der Mieter ein.
  • Rechtssicherheit: Klare rechtliche Vorgaben helfen, Konflikte zu vermeiden.
  • Sicherheit und Vertrauen: Eine rechtmäßige und transparente Handhabung fördert das Vertrauen der Mieter und Eigentümer in die Verwaltung.

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