Der Bundesgerichtshof (BGH) hat im Frühjahr zwei wegweisende Urteile gefällt, die das Recht auf barrierefreie Umbauten am Gemeinschaftseigentum stärken. Diese Entscheidungen sind von großer Bedeutung für die Gestaltung barrierefreier Wohnräume. Hier ein detaillierter Überblick über die beiden bedeutenden Urteile:
Außenaufzug an denkmalgeschütztem Gebäude
Im ersten Fall entschied der BGH, dass der Einbau eines Außenaufzugs an einem denkmalgeschützten Jugendstilgebäude in München genehmigt werden muss. Die Wohnungseigentümergemeinschaft hatte zunächst argumentiert, dass der Aufzug die historische Fassade erheblich verändern würde. Der BGH entschied jedoch, dass der Aufzug am schlichter gehaltenen Hinterhaus des Gebäudes errichtet werden kann, ohne die historische Fassade zu beeinträchtigen. Dies verdeutlicht, dass Barrierefreiheit auch in sensiblen Kontexten, wie bei denkmalgeschützten Gebäuden, durchgesetzt werden kann, wenn eine entsprechende Planung vorliegt.
Barrierefreie Terrasse
Im zweiten Fall ging es um die Errichtung einer barrierefreien Terrasse mit Rampe an einer Wohnanlage in Bonn. Die Eigentümer der Erdgeschosswohnung hatten bereits die Zustimmung für die Umgestaltung der Rasenfläche vor ihrer Wohnung eingeholt. Einige Eigentümer legten nachträglich Widerspruch gegen den Beschluss ein, doch der BGH bestätigte, dass der ursprüngliche Beschluss rechtmäßig war. Die Rampe wird als notwendige Maßnahme zur Verbesserung der Zugänglichkeit angesehen und muss nicht zurückgenommen werden. Dieses Urteil unterstreicht die Bedeutung der Barrierefreiheit als wesentlichen Aspekt der Wohnraumgestaltung.
Die Vorsitzende Richterin des fünften Zivilsenats, Bettina Brückner, betonte, dass der Gesetzgeber mit der Reform des Wohnungseigentumsrechts von 2020 klar auf Barrierefreiheit und Inklusion setzt. Gerichte sind nun verpflichtet, diesen gesetzgeberischen Willen zu berücksichtigen und im Zweifelsfall Barrierefreiheit zu fördern.
Urteile des BGH vom 09.02.2024, Aktenzeichen V ZR 244/22 und V ZR 33/23